1. Steuerstundungen
Alle unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen können beim Finanzamt bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine zinslose Stundung der fälligen Steuern für vorerst drei Monate beantragen.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden.
HINWEIS: Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können somit erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Pauschale Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern sind nicht möglich.
2. Steuervorauszahlungen herabsetzen
Auf Antrag können Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer herab gesetzt werden. Laut aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen gestellt.
3. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung herabsetzen
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0,00 Euro) herabgesetzt und zurückerstattet werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen.
Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Die Finanzämter verzichten bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen und Säumniszuschläge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.