Krankenversicherungsbeiträge herabsetzen/stunden

    Freiwillig gesetzlich Verischerte haben die Möglichkeit, die Herabsetzung ihres Beitrages zu beantragen. Viele gesetzliche Krankenversicherungen setzen den Mindesbeitrag fest, sofern von den Versicherten entsprechende Gründe wie z. B. Betriebsschließung vorgetragen wird.

    Auf Antrag können auch bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden. Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.  Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

    WICHTIG: Bereits am Freitag, 27. März 2020 sind die Sozialversicherungsbeiträge März fällig. Ein Stundungsantrag muss bis spätestens Donnerstag 26.03.2020 unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt bei zuständigen Krankenkassen eingereicht werden.