Antrag auf Soforthilfe
Mit dem Soforthilfeprogramm werden Unternehmen, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
In Baden-Württemberg kann die Soforthilfe seit dem 25.03.2020 gestellt werden. Die Beantragung ist ausschließlich online möglich. Weitere Informationen unter:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
WICHTIG: Bevor Sie sich an WSW zur Besprechung des weiteren Vorgehens wenden, lesen Sie sich die unter dem angegebenen Link aufgeführten Erläuterungen und FAQs zur Soforthilfe durch. Viele offenen Fragen und Voraussetzungen werden dort geklärt. Wir raten dringend davon ab, Anträge mit unvollständigen oder sogar unrichtigen Angaben einzureichen! Dies wäre ein Straftatbestand. Die zuständigen Kammern haben angekündigt, falsche Angaben zur Anzeige zu bringen.
Laut aktueller Information des Wirtschaftsministeriums Baden-Würrtemberg vom 29.03.2020 wird die Corona-Soforthilfe nun ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe.
Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Die IHKs und Handwerkskammern übernehmen die Plausibilitätsprüfung der eingegangenen Anträge und leiten diese zum finalen Entscheid und zur Auszahlung der Hilfen an die L-Bank weiter.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:
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9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
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15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
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30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten