Betriebsschließungsversicherung

    Für bestimmte Unternehmer (Branchen siehe unten) könnte eine Betriebsschließungsversicherung
    interessant sein. Damit der Versicherungsschutz greift müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Es handelt sich um eine meldepflichtige Krankheit und Krankheitserreger beim Menschen. Dieses Kriterium ist im Falle des Coronavirus seit dem 01.02.2020 erfüllt, denn die Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetzes wurde auf das Coronavirus ausgedehnt.
    2. Die Schließung erfolgt durch die zuständige Behörde. Sofern es zur Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen.

    Die Möglichkeit einer solchen Versicherung gilt grundsätzlich nur für Branchen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die Branchenauswahl ist dabei sehr vielfältig. Angefangen bei produzierenden Betrieben (z.B. Milchverarbeitung), über Großhandel (z.B. Großhandel mit Gewürzen) und Einzelhandel (z.B. Einzelhandel mit Süßwaren), bis hin zur Hotellerie/Gastronomie (z.B. Gasthof mit Beherbergung).

    Auch besteht die Möglichkeit, diese Option  für Branchen aus dem Gesundheitssektor (Ärzte, Zahnärzte und Gesundheitsfachberufe) zugänglich zu machen.