Steuerfreie Boni für Arbeitnehmer

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (BMF-Schreiben vom 09.04.2020). Der Bonus kann in Form von Geld oder Sachbezügen bestehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Boni zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

    Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld leistet, sind weiterhin nicht steuerfrei.