Aussetzung Insolvenzantagspflicht
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht betrug bisher 3 Wochen.
Wenn Sie mit Ihrem Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, müssen Sie in den kommenden Monaten (bis 30. September 2020) jedoch keine Insolvenz anmelden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.
Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und gilt bis zum 30. September 2020.