Kündigungsschutz Mietverhältnis 

    Mietverhältnisse dürfen nicht gekündigt werden, wenn es wegen der Corona-Krise zu Verzögerungen bei den Mietzahlungen kommt. Und auch Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) dürfen nicht verweigert werden, weil  Zahlungspflichten krisenbedingt nicht sofort nachgekommen weden kann.

    Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2020.