Kurzarbeitergeld Antrag

Um Ihnen die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu vereinfachen, haben wir den Ablauf nachfolgend für Sie zusammengefasst. Sie finden Infos zum Thema, eine schrittweise Anleitung für Bearbeitung des Antrags  sowie alle Direktverlinkungen auf die erforderlichen Formulare für die Arbeitsagentur.

Die aufgeführten Schritte bitten wir Sie mit Hilfe dieser Anleitung eigenständig vorzunehmen. Sobald Sie die aufgeführten Punkte erledigt haben, geben Sie uns bitte Bescheid.

Für alle weiteren Schritte steht Ihnen das WSW-Lohn-Team zur Verfügung.

 

Vorab: INFORMATION

Informieren Sie sich über folgenden Link bei der Agentur für Arbeit. Dieser wird stets aktualisiert.  https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

Schritt 1: KURZARBEIT ANZEIGEN

Bevor wir Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit schnellstmöglich anzeigen. Den entsprechenden Vordruck hierfür finden Sie unter dem Link https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Gehen Sie dann wie folgt vor:

  • Vordruck anklicken und das Formular öffnen.
  • Anzeige über Arbeitsausfall auf Vordruck mit ausführlicher Begründung ausfüllen.
  • Die Stammnummer wird von der Agentur für Arbeit vergeben.
  • Wo finden Sie Ihre Betriebsnummer? Auf der Auswertung Zahlungen an Krankenkassen und Finanzamt ist eine achtstellige Nummer hinter der Krankenkasse vermerkt, dies ist Ihre Betriebsnummer.
  • Punkt 6 des Anzeige-Formulars: Vereinbarung (schriftlich) zur Einführung der „Kurzarbeit“ mit allen betroffenen Arbeitnehmern schließen. Eine Mustervorlage hierfür finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nuernberg/download/1533735458042.pdf
  • Den ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck + Vereinbarung Arbeitnehmer reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Die nächstgelegene Arbeitsagentur können Sie über die Dienststellensuche mit folgendem Link https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen ermitteln. Hier werden Ihnen die Kontaktdaten ihrer zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt.

Hinweis: Bitte fügen Sie Ihrer Anzeige nach Möglichkeit alle offenen Fragen hinzu, damit eine Beratung durch die Agentur für Arbeit gezielt stattfinden kann.

Für die weiteren Schritte steht Ihnen das WSW-Lohn-Team zur Verfügung!

 

Steuerfreie Boni für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (BMF-Schreiben vom 09.04.2020). Der Bonus kann in Form von Geld oder Sachbezügen bestehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Boni zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld leistet, sind weiterhin nicht steuerfrei.